Auszug
aus dem Tiermaterialgesetz:  | Küchen-
und Speisereste (Trank) dürfen nicht in die Biotonne gegeben werden. |  | Küchen-
und Speisereste dürfen aus wasserrechtlichen Gründen nicht über
den Kanal entsorgt werden. |  | Küchen-
und Speisereste sind einem Sammelunternehmen (Genehmigung nach dem Tiermaterialgesetz
bzw. nach § 24 Abfallwirtschaftsgesetz) zu übergeben. | | | |  | Das
Einbringen von Küchen- und Kantinenabfällen in den Restmüll bzw.
in die Biotonne zieht in der Regel eine wesentliche Vermehrung von unliebsamen
Tieren (Ungeziefer) wie Ratten, Schaben usw. nach sich. |
Ablieferungspflichten
für Küchen- und Speiseabfälle sowie ehemalige Lebensmittel:  | Gemäß
dem Art. 4-6 der EU-Hygieneverordnung (EG 1774/20002 idgF) ist für sämtliche
tierische Nebenprodukte der einzelnen Kategorien die unverzügliche Abholung
mit der anschließenden Entsorgung, Verwertung oder Verwendung in dafür
zugelassenen Betrieben vorgeschrieben. |  | Diese
Verpflichtung wird in § 10 Tiermaterialgesetz (TMG) wiedergegeben und zur
Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und kontinuierlichen Entsorgung
dahingehend präzisiert, daß die Ablieferungspflichtigen eine schriftliche
Vereinbarung mit einem geeigneten, nach diesem Gesetz zugelassenen Betrieb abzuschließen
haben. |
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