Auszug aus dem Tiermaterialgesetz:
Küchen- und Speisereste (Trank) dürfen nicht in die Biotonne gegeben werden.
Küchen- und Speisereste dürfen aus wasserrechtlichen Gründen nicht über den Kanal entsorgt werden.
Küchen- und Speisereste sind einem Sammelunternehmen (Genehmigung nach dem Tiermaterialgesetz bzw. nach § 24 Abfallwirtschaftsgesetz) zu übergeben.
  
Das Einbringen von Küchen- und Kantinenabfällen in den Restmüll bzw. in die Biotonne zieht in der Regel eine wesentliche Vermehrung von unliebsamen Tieren (Ungeziefer) wie Ratten, Schaben usw. nach sich.

Ablieferungspflichten für Küchen- und Speiseabfälle sowie ehemalige Lebensmittel:
Gemäß dem Art. 4-6 der EU-Hygieneverordnung (EG 1774/20002 idgF) ist für sämtliche tierische Nebenprodukte der einzelnen Kategorien die unverzügliche Abholung mit der anschließenden Entsorgung, Verwertung oder Verwendung in dafür zugelassenen Betrieben vorgeschrieben.
Diese Verpflichtung wird in § 10 Tiermaterialgesetz (TMG) wiedergegeben und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und kontinuierlichen Entsorgung dahingehend präzisiert, daß die Ablieferungspflichtigen eine schriftliche Vereinbarung mit einem geeigneten, nach diesem Gesetz zugelassenen Betrieb abzuschließen haben.

Auszug aus dem Tiermaterialgesetz:
Erzeuger von Speiseresten haben eine Ablieferungspflicht. Sie dürfen seit Jänner 2004 die Speisereste nur noch nach diesem Gesetz genehmigter Betrieben übergeben. Gem. § 10 TGM sind Erzeuger von Speiseresten verpflichtet mit nach § 3 TGM zugelassenen Betrieben eine schriftliche Vereinbarung (Ablieferungsvertrag) bis spätestens 1. Juli 2004 abzuschließen.
Zu Ihrem Schutz sollten Sie darauf achten, daß Ihr Entsorgungsbetrieb, welcher die Speisereste und Altspeiseöle entsorgt eine Veterinärkontrollnummer vorzuweisen hat.

 
weiter >>
 
 Home - Über Uns - Leistungen - Ihr Plus - Rechtsnormen - Öli-System - Video - Kontakt
.