Rechtsnormen

Recht, Gesetze, Verordnungen

AGRA Entsorgungs GmbH

Kategorie 3-Material
Warum müssen Speisereste der Kategorie 3 aus gewerblichen Betrieben fachgerecht entsorgt werden?

 

Rechtliche Grundlage:

  • Tiermaterialiengesetz (TMG) BGBL-484, 2008 Fassung 141/2012
  • Verordnung (EG) Nr.1069/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 21. Oktober 2009

mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)

Was muss ein Betrieb erfüllen, um Speisereste der Kategorie 3 entsorgen zu können?

  • Zulassung laut Amt der Kärntner Landesregierung für die Sammlung von Speiseresten mit der Schlüsselnummer 92402 sowie weiteren Stoffen mit den notwendigen Schlüsselnummern

  • Zulassung laut dem Amt der Kärntner Landesregierung für das Verarbeiten und Behandeln von Speiseresten mit der Schlüsselnummer 92402 sowie deren Stoffen mit weiteren Schlüsselnummern

  • Zulassungsnummer nach dem Tiermaterialiengesetz (TMG)

Gewerberecht - Information

Bei der Ausübung Ihrer gewerblichen wirtschaftlichen Tätigkeit erhalten Sie - im Zuge des notwendigen gewerblichen Genehmigungsverfahrens für die verschiedenen Abfälle - Abfallschlüsselnummern nach dem nationalen Abfall-Code zugeteilt. Je nach Abfallart und -menge werden die Entsorgungsintervalle und die Entsorgungsmengenje nach betrieblichen Aufwand festgesetzt. Es wird empfohlen, dieses Abfallwirtschaftskonzept alle 5 Jahre von einem Fachbetrieb, einem Sachverständigen oder einem Ziviltechniker dem Stand der Technik anzupassen zu lassen. Das gewerberechtliche Genehmigungsverfahren ist ein dingbares Recht, bezieht sich immer auf den Ort Ihrer gewerblichen Tätigkeit und ist somit nicht an einen anderen Ort übertragbar.

Abfallwirtschaftskonzept - Information

Das Abfallwirtschaftskonzept (AWK) benötigt jeder gewerbliche Betrieb für die Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit. Im AWK wird generell zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen unterschieden, wobei speziell vom Betrieb verursachte Abfälle in sogenannte Schlüsselnummern (SLNR) aus dem geltenden Abfallkatalog des eADok per gewerberechtlichen Bescheid festgehalten werden.

Je nach Betriebsgröße kann nach dem verbundenen Abfallaufkommen (speziell bei gefährlichen Abfällen) dem Unternehmen eine Global Location Number (GLN) vergeben werden, was bedeutet, dass das Unternehmen seine Abfallströme im eADok ebenfalls dokumentieren muss.

Zusätzlich im AWK werden die p.A. ca. Abfallmengen und die Entsorgungsintervalle der Entsorgungspartner des Unternehmens definiert. Das AWK wird im Regelfall von einem zugelassenen Abfallwirtschaftsbetrieb, von einem Ziviltechniker oder einem Sachverständigen für Abfallwirtschaft erstellt.

Das AWK kann alle fünf Jahre von der Behörde aktualisiert eingefordert werden bzw. kann oder wird meist im Zuge eines gewerberechtlichen Änderungsverfahrens vom Unternehmen gefordert. Speziell in gastronomischen Betrieben ist die Verbringung von Speiseresten der Kategorie 3 mit der SLNR 92402 nicht im Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), sondern mitunter aus Gründen präventiver Seuchenprävention im Tiermaterialiengesetz (TMG-BGBL-484, 2008 Fassung 141/2012) geregelt. Dem zugrunde liegend ist die Behörde auch berechtigt, Gastronomiebetriebe auf die Einhaltung der ordentlichen Entsorgung von K3-Abfällen zu überprüfen.

Informationen zu Cookies und Datenschutz

Diese Website verwendet Cookies. Dabei handelt es sich um kleine Textdateien, die mit Hilfe des Browsers auf Ihrem Endgerät abgelegt werden. Sie richten keinen Schaden an.

Cookies, die unbedingt für das Funktionieren der Website erforderlich sind, setzen wir gemäß Art 6 Abs. 1 lit b) DSGVO (Rechtsgrundlage) ein. Alle anderen Cookies werden nur verwendet, sofern Sie gemäß Art 6 Abs. 1 lit a) DSGVO (Rechtsgrundlage) einwilligen.


Sie haben das Recht, Ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Sie sind nicht verpflichtet, eine Einwilligung zu erteilen und Sie können die Dienste der Website auch nutzen, wenn Sie Ihre Einwilligung nicht erteilen oder widerrufen. Es kann jedoch sein, dass die Funktionsfähigkeit der Website eingeschränkt ist, wenn Sie Ihre Einwilligung widerrufen oder einschränken.


Das Informationsangebot dieser Website richtet sich nicht an Kinder und Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.


Um Ihre Einwilligung zu widerrufen oder auf gewisse Cookies einzuschränken, haben Sie insbesondere folgende Möglichkeiten:

Notwendige Cookies:

Die Website kann die folgenden, für die Website essentiellen, Cookies zum Einsatz bringen:


Optionale Cookies zu Marketing- und Analysezwecken:


Cookies, die zu Marketing- und Analysezwecken gesetzt werden, werden zumeist länger als die jeweilige Session gespeichert; die konkrete Speicherdauer ist dem jeweiligen Informationsangebot des Anbieters zu entnehmen.

Weitere Informationen zur Verwendung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Website finden Sie in unserer Datenschutzerklärung gemäß Art 13 DSGVO.